Die Sanierung ist mit rund 1.750.000 € veranschlagt. Diese Seite rechnet Ihnen aus, was davon auf Ihre Einheit entfällt — und was Sie das je nach Zahlungsweg und Steuersituation tatsächlich kostet.
Am Ende erhalten Sie ein PDF mit Ihrer Auswahl, das Sie unterschrieben an die Hausverwaltung zurückgeben. Daraus ergibt sich, welche Summe die Gemeinschaft tatsächlich finanzieren muss — und damit eine belastbare Verhandlungsbasis gegenüber den Banken.
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Diese Seite ist eine Entscheidungshilfe. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Berechnungen wird keine Haftung und keine Gewähr übernommen.
Die Zinssätze sind indikativ (Stand 18.09.2026) und werden neu verhandelt. Die Sanierungssumme ist eine Kostenschätzung, und die steuerliche Wirkung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Rechnen Sie im Zweifel selbst nach und ziehen Sie Ihren Steuerberater oder Ihre Bank hinzu. Eine Steuer- oder Rechtsberatung ersetzt diese Seite nicht.
Alle Angaben werden lokal in Ihrem Browser verarbeitet. Die Berechnung ist eine Orientierung ohne Gewähr — die Hinweise am Seitenende gehören dazu.
| Variante | Laufzeit | Zins nom./eff. | Monatlich | Jährlich | Aufwand brutto | davon Zinsen | Nach Steuern | Am Ende offen |
|---|
§ 35a EStG ist keine Betriebsausgabe, sondern ein Abzug direkt von der Steuerschuld. 20 % der Lohnkosten werden abgezogen, höchstens 1.200 € pro Kalenderjahr und Haushalt — unabhängig davon, ob Sie 20 % oder 45 % Grenzsteuersatz haben.
Der Deckel greift hier fast immer: Schon bei 15.000 € Lohnkostenanteil wären 3.000 € abziehbar, angerechnet werden aber nur 1.200 € im Jahr. Verteilt sich die Maßnahme über zwei Abrechnungsjahre, gilt der Deckel zweimal.
Die TG-Sanierung ist Erhaltungsaufwand. Der volle Anteil mindert die Mieteinkünfte — sofort oder auf 2 bis 5 Jahre verteilt (§ 82b EStDV). Die Finanzierungszinsen sind zusätzlich Werbungskosten.
Wichtig: Der Abzug hängt nicht davon ab, ob Sie bar zahlen oder finanzieren. Er entsteht, wenn die WEG die Handwerkerrechnungen bezahlt. Die Finanzierung bringt nur den zusätzlichen Zinsabzug — sie ist steuerlich also nie der Grund, sich für ein Darlehen zu entscheiden.
Damit einzelne Eigentümer einen Teilbetrag sofort einzahlen und nur den Rest mitfinanzieren können, sieht der Beschlussantrag eine entsprechende Ablöseregelung vor. Der Beirat bereitet das mit der Verwaltung vor.
Genau dafür ist Ihre Rückmeldung gedacht: Erst wenn feststeht, wer wie viel sofort einzahlt, kennt die Gemeinschaft den tatsächlichen Kreditbedarf — und kann mit den Banken über bessere Konditionen verhandeln.
Die Raten von Bank 2 tilgen bei den angegebenen Sollzinssätzen rechnerisch nicht vollständig — auf die gesamte WEG bezogen blieben rund 6.280 € bzw. 8.250 € offen. In der Spalte „Am Ende offen" sehen Sie Ihren Anteil daran.
Außerdem fällt dort ab 01.03.2027 ein Bereitstellungszins von 0,25 % pro Monat auf nicht abgerufene Beträge an, der in keiner Rate enthalten ist. Beides wird vor der Beschlussfassung mit der Bank geklärt.
Das Darlehen läuft auf die Gemeinschaft, nicht auf Sie persönlich. Beim Verkauf geht die Umlage auf den Erwerber über — der Markt preist die anteilige Restschuld aber regelmäßig als Kaufpreisabschlag ein. Nach § 9a Abs. 4 WEG haften Eigentümer anteilig nach MEA für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft.
Diese Seite dient ausschließlich der Orientierung und Meinungsbildung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Berechnungen und Angaben wird keine Haftung und keine Gewähr übernommen. Es besteht kein Anspruch auf die dargestellten Beträge.
Die Bankkonditionen sind indikative Angebote vom 18.09.2026 und werden zum Zeitpunkt der Beschlussfassung neu verhandelt. Die Sanierungssumme ist eine Kostenschätzung; Verwalterhonorar, Architekten- und Fachplanerleistungen sind darin möglicherweise nicht enthalten. Die Restschuldverläufe sind eigene Berechnungen mit monatlicher Tilgungsverrechnung und können von den Tilgungsplänen der Banken abweichen.
Die steuerliche Darstellung ist stark vereinfacht und hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab — insbesondere davon, ob Ihre Steuerschuld überhaupt hoch genug ist, um eine Ermäßigung nach § 35a EStG auszuschöpfen. Bitte rechnen Sie im Zweifel selbst nach und ziehen Sie Ihren Steuerberater, Ihre Bank oder einen Rechtsanwalt hinzu. Diese Seite ersetzt keine Steuer-, Finanz- oder Rechtsberatung.